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Steuer-Tipp

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages? (09/2005)

Steuerexperten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages ab dem Kalenderjahr 2002. Vor dem Finanzgericht Münster, Az: 12 K 6263/03, ist in dieser Sache ein Verfahren anhängig.

Bereits für die Jahre 1991 und 1992 war ein Solidaritätszuschlag erhoben worden, um die Lasten der deutsch-deutschen Wiedervereinigung schultern zu können, und zwar in Höhe von 3,75 %. In den Jahren 1993 und 1994 wurden die Steuerpflichtigen mit einem Zuschlag auf die Einkommensteuer verschont. Erst seit 1995 muss wieder ein Zuschlag zunächst in Höhe von 7,5 % und ab 1998 in Höhe von 5,5 % erhoben werden. Nach der derzeitigen Gesetzesfassung ist der Solidaritätszuschlag zeitlich nicht begrenzt; derzeit ist nicht absehbar, für welchen Zeitraum er noch gezahlt werden muss.

Es empfiehlt sich unter Hinweis auf das oben genannte Finanzgerichtsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nach einer Verfügung der Finanzverwaltung kann diesem Antrag stattgegeben werden. Eine Aussetzung der Vollziehung will die Finanzverwaltung nicht gewähren.


 

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