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Steuer-Tipp

Hundesteuerpflicht auf landwirtschaftlichen Betrieben (12/06)

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2. November 2006, Az. 10 B 4.06, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt.

Dient ein Hund, der auf der Hofstelle gehalten wird, auch persönlichen Zwecken, weil es nicht nur das Betriebsgebäude, sondern auch das, wie es regelmäßig der Fall ist, das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus bewacht, ist die Hundesteuer zulässig. Bei der Erhebung der Hundesteuer handelt es sich um ein Massengeschäft, daher sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit den notwendigen verbundenen Nachteilen stehen.

In vielen Städten und Kreisen werden die landwirtschaftlichen Gesichtspunkte der Hundehaltung dadurch berücksichtigt, dass die Hundesteuersatzungen eine Ermäßigung von 75 % für die Hunde vorsehen, die auf landwirtschaftlichen Anwesen gehalten werden. Eine Steuerbefreiung bei Landwirten ist nur noch in den Fällen möglich, wenn der Hund nur zu betrieblichen Zwecken gehalten wird und der Einkommenserzielung dient (z. B. wenn der Hund zur Bewachung der Schafherde eingesetzt wird).

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