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Steuer-Tipp

Kindergeld: Günstigere Einkommensberechnung bei freiwilliger Krankenversicherung (04/2007)

Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden für volljährige Kinder nur gewährt, wenn deren eigene Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (seit 2004: 7.680 € im Jahr). Zur Ermittlung der Einkünfte können Werbungskosten und gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge von den Einnahmen abgezogen werden. Gegen die bisherige Praxis der Familienkassen und Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass auch freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig sind, wenn keine Versicherungspflicht besteht (z.B. bei Beamtenanwärtern).
Bisher nicht gezahltes Kindergeld könnte maximal bis 2003 rückwirkend beantragt werden.

BFH-Urteil vom 16.11.2006, III R 74/05, vom 14.12.2006, III R 24/06

29.03.2007

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